Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Tablo Design GmbH Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Tablo Design GmbH, im Folgenden „Agentur“ genannt. Sie sind die alleinige Grundlage für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Agentur und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt oder wenn der Kunde in seiner Anfrage, seinem Angebot oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und die Agentur dem nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 2 Gegenstand der Leistung

Angebote sind unverbindlich. Sie sind 30 Tage ab dem Datum des Angebots gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot mündlich, schriftlich oder durch die Inanspruchnahme der Leistungen der Agentur in einer Weise annimmt, die einem Vertragsschluss entspricht.

Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus den schriftlichen Angeboten der Agentur, sofern zwischen dem Kunden und der Agentur nichts anderes vereinbart wurde.

Änderungen des Umfangs oder des Inhalts der Leistungen können auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden. Stehen ein Besprechungsprotokoll und ein aktualisiertes Angebot, das sich auf dieselbe Änderung des Umfangs oder des Inhalts einer Leistung bezieht, im Widerspruch zueinander, so gilt der Inhalt des Angebots, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Die Agentur übernimmt im Zusammenhang mit ihren Leistungen keine rechtliche oder insbesondere wettbewerbsrechtliche Prüfung oder Beratung. Eine Haftung der Agentur besteht insoweit nicht.


§ 3 Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle oder sonstige Abgaben, einschließlich Nachbelastungen, werden dem Kunden von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt.

Die Vergütung ist spätestens mit Abnahme der Leistung, des Produkts oder der Arbeit fällig. Rechnungen der Agentur sind gemäß der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonti bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Die Agentur versendet Rechnungen grundsätzlich per elektronischem Rechnungsversand. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.

Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Kunde alle Muster-, Verpackungs- und Transportkosten, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Werden die bestellten Arbeiten, Produkte oder Leistungen in Teillieferungen abgenommen, so ist mit Abnahme der Teillieferung eine entsprechende Teilvergütung fällig.

Bei Leistungen Dritter ist die Agentur berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen der Agentur kann sozialversicherungspflichtig sein. Hierfür ist die Künstlersozialabgabe gesondert zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die Erstellung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, die die Agentur für den Kunden erstellt, ist kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Wenn der Kunde nach der Lieferung der Entwürfe, die Teil jedes Designvertrags sind, keine Nutzungsrechte erwirbt oder Ansprüche gegenüber einem anderen Anbieter geltend macht, ist die Vergütung für die Entwürfe und andere Leistungen oder Fremdleistungen, die im Zusammenhang mit den Entwürfen stehen, bereits fällig oder wird in jedem Fall fällig.

In diesem Fall entspricht die Vergütung 50 % der Gesamtleistung in Bezug auf Konzept, Layout, Gestaltung und Programmierung zuzüglich sonstiger Leistungen oder Fremdleistungen.

Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt das agenturübliche Honorar. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Kunden zu tragende Kosten werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden getragen.

Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Wechselkursschwankungen, Lohn- oder Materialpreissteigerungen beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.

Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, ab 31 Kalendertagen, oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen der Agentur, wird die Vergütung für die Leistungen am Ende jedes Monats oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.


§ 3a Abschlagszahlungen und Teilleistungen

Bei größeren Projekten und Produktionen ist die Agentur berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt oder zu festgelegten Meilensteinen abzurechnen.

Teilleistungen sind gesondert fakturierbar.

Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsfortschritt und wird im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.


§ 3b Zahlungsverzug

Zahlungsrückstand tritt automatisch ein, wenn der in der Rechnung angegebene Zahlungstermin ohne vorherige Mahnung überschritten wird.

Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, ohne besondere vorherige Ankündigung sofort vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden ohne besondere Aufforderung alle Forderungen der Agentur gegenüber dem Kunden sofort in einer Summe fällig.

Bei Zahlungsverzug kann die Agentur auch einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen.

Eine Insolvenzmeldung berechtigt die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden.

Die Agentur ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.


§ 4 Abnahme, Freigabe und Prüfungspflichten

4.1 Abnahmepflicht und Abnahmefristen

Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen, Entwürfe, Teilleistungen oder finale Leistungen innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung durch die Agentur zu prüfen und entweder freizugeben oder konkrete Beanstandungen in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Brief oder über ein von der Agentur bereitgestelltes System, mitzuteilen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Leistung an den Kunden.

4.2 Fiktive Abnahme

Erfolgt innerhalb der in § 4.1 genannten Frist keine konkrete Beanstandung in Textform, gilt die jeweilige Leistung als freigegeben und abgenommen.

Bei Verbrauchern wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen gilt, wenn keine Beanstandungen erfolgen.

4.3 Abnahme durch schlüssiges Verhalten

Eine Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nutzt, veröffentlicht, live schaltet, an Dritte weitergibt oder in sonstiger Weise in Gebrauch nimmt.

Dies gilt auch für Teilleistungen.

Der Kunde kann die Abnahme nur wegen offensichtlicher wesentlicher Mängel verweigern.

4.4 Prüfungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Leistung sowie zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenprodukte unverzüglich zu überprüfen.

Dies umfasst insbesondere:

  • Richtigkeit von Texten, Daten und Angaben
  • Vollständigkeit der Inhalte
  • Technische Funktionsfähigkeit
  • Einhaltung vereinbarter Spezifikationen

Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte liegt beim Kunden.

Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild, auch inhaltlich.

4.5 Korrekturschleifen

In den Angeboten der Agentur sind in der Regel zwei Korrekturschleifen enthalten.

Weitere Änderungen, zusätzliche Varianten, nachträgliche inhaltliche Erweiterungen oder Änderungen nach erfolgter Freigabe gelten als Zusatzaufwand und werden nach Zeitaufwand oder auf Basis eines Nachtrags gesondert berechnet.

4.6 Ausschluss von Geschmacksfragen

Reine Geschmacksfragen oder subjektive Präferenzen, die nicht auf einer Abweichung von konkreten vertraglichen Vereinbarungen beruhen, gelten nicht als Mangel.

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur.

Beanstandungen der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern die Leistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

4.7 Beanstandungen nach Abnahme

Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung der Arbeit oder Mitteilung, Übermittlung oder Erbringung einer Leistung schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen.

Danach gilt die Arbeit oder Leistung als mangelfrei.

Reklamationen nach Ablauf dieser Frist, insbesondere bei offensichtlichen Mängeln, können von der Agentur zurückgewiesen werden.

Die Verwendung mangelhafter Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen.


§ 4a Mitwirkungspflichten des Kunden

4a.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

Dies umfasst insbesondere:

  • Bereitstellung von Texten, Bildern, Daten, Logos und sonstigen Inhalten
  • Erteilung erforderlicher Zugänge, Passwörter und Berechtigungen
  • Benennung von Ansprechpartnern mit Entscheidungsbefugnis
  • Rechtzeitige Erteilung von Freigaben
  • Bereitstellung erforderlicher technischer Voraussetzungen
  • Mitwirkung bei Tests und Abnahmen

4a.2 Folgen unterlassener Mitwirkung

Verzögerungen, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Kunden entstehen, verschieben vereinbarte Fristen und Termine entsprechend.

Der dadurch entstehende Mehraufwand, insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Abstimmungen und Mehrfachbearbeitungen, wird gesondert nach Zeitaufwand vergütet.

Die Agentur ist berechtigt, bei erheblichen Verzögerungen durch den Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.

4a.3 Verantwortung für Kundeninhalte

Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen, Inhalte, Texte, Bilder, Videos, Logos und sonstigen Materialien berechtigt ist und dass diese keine Rechte Dritter verletzen.

Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Verwendung von Kundeninhalten geltend gemacht werden.

Dies umfasst auch die Erstattung angemessener Rechtsverteidigungskosten.


§ 4b Freigabe von Konzepten und Produktionsgrundlagen

Bei Film-, Foto- und Produktionsprojekten sind inhaltliche Grundlagen wie Konzepte, Moodboards, Shotlists, Storylines, Motivplanungen und Ablaufpläne vor Beginn der Produktion vom Kunden freizugeben.

Spätere Abweichungswünsche oder Änderungen nach erfolgter Freigabe gelten als Zusatzaufwand und werden gesondert berechnet.


§ 5 Beendigung des Vertrages und Projektabbrüche

5.1 Vertragsbeendigung durch den Kunden

Verweigert der Kunde rechtswidrig, grob fahrlässig und endgültig die Ausführung des Auftrags oder die Abnahme der vertraglichen Leistungen oder kündigt er den Auftrag ohne ein begründetes Kündigungsrecht, ist die Agentur berechtigt:

a) die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die vorzeitige Beendigung entfallenden Aufwendungen zu verlangen, oder

b) auf der Ausführung des Auftrags zu bestehen, oder

c) eine Entschädigung für die Nichterfüllung in Höhe von 20 % des vereinbarten Honorars für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Aufwendungen sowie Ersatz des entgangenen Gewinns zu verlangen.

In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Agentur behält sich vor, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

5.2 Projektabbruch und Vergütung angefallener Leistungen

Falls ein Projekt nach Beauftragung gestoppt, verschoben oder nicht weitergeführt wird, ist der bis dahin angefallene Aufwand in jedem Fall zu vergüten.

Dies umfasst:

  • Alle bereits erbrachten Leistungen und Teilleistungen
  • Reservierte Kapazitäten und geblockte Ressourcen
  • Bereits beauftragte und nicht stornierbare Fremdleistungen
  • Nicht mehr anderweitig nutzbare Vorleistungen, zum Beispiel projektspezifische Konzepte, Entwürfe und Materialien

Die Vergütung bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch 15 % des vereinbarten Gesamthonorars, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.


§ 6 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Agentur ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.

Ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht.

§ 354a HGB bleibt unberührt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

7.1 Eigentumsvorbehalt

Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltsvermögen als Sicherung des Saldos.

Die Weiterveräußerung unserer Waren und Leistungen bei unbezahlten Rechnungen ist zulässig. Die Erträge des Kunden aus der Weiterveräußerung unserer unbezahlten Waren oder Leistungen sind jedoch bis zur Höhe der Rechnung an die Agentur abzutreten.

7.2 Nutzungsrechte

Alle Urheberrechte an den gelieferten Arbeiten der Agentur verbleiben bei der Agentur.

Auf den Kunden gehen lediglich die Nutzungsrechte für den im Vertrag oder Auftrag festgelegten Zweck über. Je nach Vertragszweck werden der räumliche, zeitliche, medienbezogene und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweilige Art der Nutzung festgelegt.

Nutzungsrechte gehen grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung werden keine ausschließlichen, zeitlich unbeschränkten oder umfassenden Buy-out-Rechte übertragen.

Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle einer Abtretung auf Erfolg hin noch nicht veröffentlicht sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen bei der Agentur.

7.3 Offene Dateien und Rohdaten

Die aus der Vertragserfüllung resultierenden Arbeitsdateien, editierbaren Quelldateien, Rohmaterialien und Rohdaten bleiben Eigentum der Agentur.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese Daten und/oder Dateien an den Kunden herauszugeben.

Eine Herausgabe erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Dies gilt insbesondere im Rahmen eines Buy-out-Vertrags.

Ausgenommen hiervon sind finale Arbeitsergebnisse in den vereinbarten Formaten sowie Dateien, die für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung erforderlich sind.


§ 8 Sonderleistungen und Nebenkosten

Sonderleistungen, wie die Überarbeitung oder Änderung von reinen Layouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen usw., die aufgrund von Änderungen des Auftrags- oder Vertragsinhaltes vom Kunden gewünscht werden, werden nach Zeitaufwand und gemäß der Preisliste des Auftrags berechnet.

Die Agentur ist berechtigt, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt der Agentur entsprechende Vollmachten.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von allen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsabschluss freizustellen. Dies umfasst insbesondere die Übernahme der Kosten.

Für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen berechnet die Agentur eine Gebühr in Höhe von 15 % des Auftragsvolumens der in Auftrag gegebenen Leistungen.

Auslagen für zusätzliche technische Kosten sowie Materialkosten, insbesondere für Sonderwerkstoffe, für die Herstellung von Modellen, Fotos, Abzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, sind vom Kunden zu erstatten.

Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen und mit dem Kunden vereinbart oder als notwendig erachtet werden, sind vom Kunden zu erstatten.


§ 8a Fremdleistungen

8a.1 Beauftragung von Fremdleistungen

Die Agentur ist berechtigt, externe Leistungen wie Druck, Hosting, Models, Stockmaterial, Sprecher, Freelancer, Entwickler, Lizenzen oder sonstige Drittleistungen entweder im Namen und für Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung zu beauftragen.

Der Kunde erteilt der Agentur hiermit die erforderlichen Vollmachten zur Beauftragung solcher Leistungen im Rahmen des Projekts.

8a.2 Haftung für Fremdleistungen

Die Agentur haftet für Leistungen Dritter nur im Rahmen ihrer Auswahl- und Koordinationsverantwortung.

Für Mängel oder Verzögerungen bei Fremdleistungen haftet die Agentur nur, soweit sie diese zu vertreten hat.

Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich vorrangig gegen den jeweiligen Dritten.

Die Agentur wird dem Kunden auf Verlangen ihre Ansprüche gegen Dritte abtreten.


§ 9 Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Muster

Die Produktion, Überwachung und Leitung durch die Agentur erfolgt nur auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen und Verträge.

Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Weisungen zu erteilen.

Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, Produktionsabläufe im Einzelnen oder im Detail festzulegen und diese nach Rücksprache mit der Agentur als Teil der Produktionsleistung schriftlich zu erklären.

Von allen vervielfältigten und von der Agentur erstellten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur bis zu 10 fehlerfreie Exemplare unentgeltlich.

Die Agentur ist berechtigt, diese Muster für Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


§ 9a Referenznutzung

Die Agentur ist berechtigt, abgeschlossene Projekte für Eigenwerbung, Website, Social Media, Präsentationen, Pitches und sonstige Referenzzwecke zu nutzen.

Dies umfasst die Verwendung von Kopien der erstellten Print- und elektronischen Medien nach öffentlicher Ausführung des Auftrags für Referenzzwecke in eigenen Präsentationen sowie bei Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Kunde kann der Referenznutzung aus wichtigem Grund widersprechen, insbesondere wenn ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart wurde oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen.


§ 9b Produktionen, Shootings und Drehs

9b.1 Produktionsaufwand und Vorbereitung

Bei Film- und Fotoprojekten entsteht regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Produktionstag erheblicher Aufwand für Konzeption, Shotlists, Abstimmung, Disposition, Reiseplanung, Casting, Technikplanung, Location-Absprachen und sonstige Vorbereitungen.

Diese Leistungen sind auch dann vergütungspflichtig, wenn die Produktion später abgesagt, verschoben oder nicht durchgeführt wird.

9b.2 Leistungsumfang am Produktionstag

Ein Drehtag bzw. Shootingtag ist zeitlich definiert und umfasst in der Regel 8–10 Stunden reine Produktionszeit, sofern nicht anders vereinbart.

Mehrstunden, Zusatzlocations, Nachtarbeit, zusätzliche Motive oder spontane Erweiterungen des Leistungsumfangs werden gesondert nach Zeitaufwand vergütet.

9b.3 Verschiebung und Absage von Produktionen

Bei kurzfristiger Verschiebung oder Absage von Drehs oder Shootings durch den Kunden gelten folgende Stornoregelungen:

  • Bei Absage bis 14 Tage vor dem Termin: keine Stornogebühr
  • Bei Absage 7–13 Tage vor dem Termin: 30 % der vereinbarten Produktionsvergütung
  • Bei Absage 3–6 Tage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Produktionsvergütung
  • Bei Absage weniger als 3 Tage vor dem Termin: 80 % der vereinbarten Produktionsvergütung

Zusätzlich sind bereits entstandene und nicht stornierbare Kosten, insbesondere Team, Technik, Reise, Dienstleister, Locations und Models, in jedem Fall vollständig zu erstatten.

Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

9b.4 Wetterrisiko und äußere Umstände

Bei Outdoor-, Hotel- oder Reisedrehs trägt der Kunde das Risiko für wetterbedingte Ausfälle, schlechtes Licht, Naturbedingungen oder sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen.

Die Agentur ist verpflichtet, nach bestem Können und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu arbeiten, kann jedoch keine Garantie für perfekte Wetterbedingungen oder Lichtverhältnisse übernehmen.

Bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Durchführung wird die Agentur mit dem Kunden eine Ersatzlösung, zum Beispiel Verschiebung, alternative Location oder angepasstes Konzept, abstimmen.

Bereits angefallene Kosten und Aufwendungen sind zu erstatten.

9b.5 Anwesenheit und Abstimmung am Set

Abstimmungen am Set erfolgen über eine vom Kunden benannte Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis.

Spontane Änderungswünsche vor Ort, die über das freigegebene Briefing hinausgehen, können zusätzlichen Zeitaufwand, Verzögerungen oder Mehrkosten auslösen und werden gesondert berechnet.


§ 10 Leistungsbedingungen / Mängelhaftung

Leistungen

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere die ihr überlassenen Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, betriebsinternen Unterlagen usw. sorgfältig zu behandeln.

Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften beschreiben die Eigenschaften unserer Leistungen umfassend und abschließend.

Die Beschreibungen unserer Leistungen sind im Zweifelsfall maßgebend und nicht Garantien oder Zusicherungen.

Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsbeschränkung oder Übernahme einer besonderen Leistungspflicht.

Im Zweifelsfall sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgebend.

Eine Weitergabe von Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter schriftlicher Zustimmung des Kunden oder nur dann zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

Die Agentur haftet für Schäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein Schadenersatz über den Wert des Auftrags hinaus ist ausgeschlossen.

Mit der schriftlichen oder mündlichen Genehmigung von Proofs, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die Agentur dem Kunden zur Prüfung oder Korrektur überlässt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild, auch inhaltlich.

Die Agentur haftet nicht für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinlayouts, Konzepte und Produkte.

Sollte die Agentur in- oder außergerichtlich zur Nutzung von Daten Dritter, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, aufgefordert werden, so erklärt sich der Kunde bereits heute rechtsverbindlich, die Agentur von allen Ansprüchen freizustellen, schadlos zu halten und alle Kosten nach erster Aufforderung der Agentur zu ersetzen.

Farbbindende Vorlagen erfordern die Verwendung von Umlaufpapier und Überlagerungsmaschinen.

Der Kunde hat die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Ware sowie zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenprodukte unverzüglich zu überprüfen.

Die Gefahr von Fehlern geht mit der Druckbereitschaft auf den Kunden über.

Bei Farbreproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Proofs und der Auflage sowie innerhalb der Auflage bis zu einer Toleranz von +/- 15 % des Volltonwertes als vereinbart.

Proofs, Wachsdrucke, Cromalines, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbgenau.

Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach den üblichen Druckstandards bearbeitet.

Mit der Veröffentlichung von Print- und E-Medien, insbesondere Anzeigen, Radiowerbung, Fernseh- und Kinospots, gehen alle Haftungsfragen der Agentur hinsichtlich der fehlerfreien Veröffentlichung nach Auftragserteilung an die ausführende Firma auf diese über.

Bei unsachgemäßer oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit usw. des Verlags haftet dieser für alle daraus resultierenden Ansprüche des Kunden gegenüber der Agentur.

Lieferungen

Eine Gewährleistung für Schäden aus folgenden Gründen ist ausgeschlossen: unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder Betrieb, fehlerhafte Installation durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Ersatzmaterialien, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nicht von uns zu vertreten, sowie unsachgemäße und ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Reparaturen durch den Auftragnehmer oder Dritte.

Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen oder Leistungen.

Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung in Form einer Nachbesserung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Ist eine der beiden Nacherfüllungen unmöglich oder unverhältnismäßig, können wir sie verweigern.

Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

Wir sind verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verlegt wurde, es sei denn, die Überführung an einen anderen Ort entspricht dem beabsichtigten Verwendungszweck.

Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Im Falle der Unmöglichkeit oder des Scheiterns der Nacherfüllung, einer schuldhaften oder unangemessenen Verzögerung oder einer schwerwiegenden und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, die auf Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beruhen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden und Aufwendungsersatzansprüche, ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche außerhalb der Liefergegenstände, zum Beispiel an anderen Sachen des Kunden, sowie für den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft;
  • für sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände.

Bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragswidrig gehandelt wurde, ist die Haftung grundsätzlich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und der Höhe nach auf insgesamt das Dreifache des Nettowerts des betreffenden Geschäfts beschränkt.

Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir, soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, auf Schadensersatz nur in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

Im Falle der Erstattung von Aufwendungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beweislast bleiben unberührt.

Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerhaftung unberührt.

Versand und Transportrisiko

Der Versand von Arbeiten, Leistungen, Produkten und die Übersendung von Dokumenten erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung übergeben oder der mit dem Transport beauftragten Person übergeben worden ist.

Die Transportgefahr trägt auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen der Kunde.

Transportschäden sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen anzuzeigen.


§ 11 Haftung für Nebenpflichten

Können aufgrund von Vorschlägen und Beratungen vor Vertragsabschluss und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Anweisungen für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, die gelieferten Gegenstände vom Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so sind weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Die Bestimmungen unter „Lieferungen“ gelten entsprechend.


§ 11a Webprojekte und digitale Leistungen

11a.1 Umfang der Leistung bei Webprojekten

Bei Webprojekten sind rechtliche Prüfungen, Cookie-Setups, Consent-Lösungen, Datenschutzhinweise, Impressumserstellung oder Anforderungen an Barrierefreiheit nicht automatisch geschuldet.

Diese Leistungen werden nur dann erbracht, wenn sie ausdrücklich beauftragt und im Angebot aufgeführt wurden.

11a.2 Tracking und technische Drittplattformen

Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Tracking-Setups, Analytics-Tools oder sonstigen technischen Drittplattformen, sofern diese vom Kunden gewünscht oder vorgegeben wurden.

Die Verantwortung für die datenschutzkonforme Einbindung und Nutzung solcher Tools liegt beim Kunden.

11a.3 Hosting und technische Infrastruktur

Soweit die Agentur Hosting-Leistungen vermittelt oder koordiniert, haftet sie nicht für Ausfälle, Performance-Probleme oder Sicherheitslücken des Hosting-Anbieters.

Die Agentur wird einen sorgfältig ausgewählten Anbieter empfehlen, übernimmt jedoch keine Garantie für dessen Leistungen.


§ 11b Einsatz von KI-Tools

Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen ihrer Arbeitsweise KI-gestützte Tools zur Unterstützung von Konzeption, Texterstellung, Bildbearbeitung, Strukturierung, Ideenfindung oder sonstigen kreativen Prozessen einzusetzen.

Der Einsatz solcher Tools erfolgt nach professionellem Ermessen der Agentur und begründet keine weitergehenden Garantien oder Haftungen.

Die Agentur stellt sicher, dass alle Arbeitsergebnisse den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen, unabhängig von den verwendeten Werkzeugen.


§ 12 Gestaltungsfreiheit / Rechte an Know-how, Erfindungen, Mustern und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

Wünscht der Kunde während oder nach der Gestaltung Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster anfertigen zu lassen.

Weitere Änderungen werden nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet.

Wünscht der Kunde nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Abnahme der reinen Gestaltung oder des Layouts Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.

Die Agentur behält sich das Recht auf Vergütung bereits begonnener Arbeiten vor.

Anstelle von Umgestaltung oder Minderung behält sich die Agentur das Recht vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu leisten.

Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist.

Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Nutzung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

Der Kunde versichert der Agentur, dass er über die weltweiten, uneingeschränkten und unbefristeten Nutzungsrechte an allen von ihm zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere Slogans, Logos, Bildern, Videos und Texten, verfügt.

Alle geheimen, hochwertigen und fortgeschrittenen Kenntnisse, Know-how und Erfindungen sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte, die in oder während der Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge entstehen, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung oder der vertragsgemäßen Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände ausschließlich durch uns.

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass wir den Namen und das Logo des Kunden sowie die erstellten Renderings, Entwürfe und Fotos der hergestellten Produkte auf einer Website oder auf Seiten der Agentur zum Abruf durch Dritte und zur Verwendung für andere Werbezwecke veröffentlichen.

Die Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund widerrufbar.


§ 13 Lieferung und Lieferfristen

Die Agentur ist bestrebt, alle vereinbarten Fertigstellungstermine so genau wie möglich einzuhalten.

Die Agentur haftet nicht für Ausfälle und Liefererschwerungen von im Rahmen der Auftragsabwicklung beauftragten Leistungen Dritter.

Die gewünschten Fertigstellungstermine können nur eingehalten werden, wenn der Kunde alle erforderlichen Arbeiten und Unterlagen vollständig zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen zur Verfügung stellt und seinen Mitwirkungspflichten in erforderlichem Umfang nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostensteigerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder Unterlagen verursacht werden, können nicht zum Verzug der Agentur führen.

Entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

Die Nichteinhaltung der Fristen berechtigt den Kunden jedoch nur dann zur Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen gesetzt hat.

Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Terminmahnung in Verbindung mit einer darin enthaltenen Verzugsanzeige gegenüber der Agentur.

Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus Verzug besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen und andere von uns nicht zu vertretende Störungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände verursachten Störungen um die Dauer der Leistungsstörungen.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Vorunternehmern der Agentur, entbinden die Agentur ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Verzögert sich die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.


§ 14 Verletzung von Rechten Dritter

Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Nutzung, Installation, Weiterveräußerung und Veröffentlichung der Leistung oder der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt.

Wir versichern jedoch, dass uns keine solchen Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen bekannt sind.


§ 15 Urheberrecht

Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte, Fotos, Bildmaterial und alle anderen im Rahmen eines Auftrags für einen Kunden erstellten, produzierten oder gestalteten Medien unterliegen dem Urheberrecht der Agentur.

Die Weiterverwendung der Vorlagen, zum Beispiel als Werbemittel, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

Alle Urheberrechte an den gelieferten Arbeiten der Agentur verbleiben somit bei der Agentur.

Auf den Kunden gehen lediglich die Nutzungsrechte für den im Vertrag oder Auftrag festgelegten Zweck über. Je nach Vertragszweck werden der räumliche, zeitliche, medienbezogene und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts und die jeweilige Art der Nutzung festgelegt.

Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle einer Abtretung auf Erfolg hin noch nicht veröffentlicht sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen bei der Agentur.


§ 16 Datenschutz

16.1 Verarbeitung personenbezogener Daten

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Agentur berechtigt, mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu werben.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die bei Vertragsabschluss erhobenen personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden.

Die Agentur wird diese Daten nur im Rahmen und innerhalb der Grenzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und nutzen.

Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.

16.2 Auftragsverarbeitung

Falls die Agentur im Rahmen von Projekten personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ergänzend ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

Die datenschutzrechtlichen Pflichten werden zwischen Agentur und Kunde klar abgegrenzt.

Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.


§ 17 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen oder Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr.

Im Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die angegebene Verjährungsfrist auf sechs Monate.

Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährungsfristen gemäß Satz 1 gelten auch für alle Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel zusammenhängen, unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs.

Soweit Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns bestehen, die nicht mit einem Mangel zusammenhängen, gilt für diese die Verjährungsfrist des Satzes 1.

Die Verjährungsfristen gemäß Satz 1 und Satz 2 gelten nicht:

  • bei Vorsatz;
  • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen oder Leistungen übernommen haben;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
  • bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Verjährung, die Hemmung des Ablaufs, die Unterbrechung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Widerrufsrechts sind ausgeschlossen, soweit die Nacherfüllung nicht verjährt ist.

In diesem Fall kann jedoch der Vertragspartner die Zahlung der Vergütung verweigern, soweit er aufgrund des Widerrufs oder der Minderung dazu berechtigt wäre.


§ 18 Abtretung von Ansprüchen durch den Vertragspartner

Ansprüche gegen uns aus den von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.


§ 19 Vertragsstrafe

Alle Rechte, insbesondere Eigentumsrechte, Urheberrechte, Urheberverwertungsrechte und gewerbliche Schutzrechte, an den im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung dem Vertragspartner überlassenen Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Broschüren, Kataloge, Abbildungen und Berechnungen, sowie Muster, Modelle und Prototypen stehen vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung ausschließlich uns zu.

Der Vertragspartner darf die vorgenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge und nur mit unserer Zustimmung verwenden und verwerten.

Sie sind geheim zu halten, es sei denn, sie waren dem Vertragspartner bereits bekannt oder waren bei Erhalt allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortung des Vertragspartners offengelegt.

Insbesondere dürfen sie Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Mit Hilfe der vorgenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Produkte oder Dienstleistungen weder kopiert noch in anderer Weise nachgeahmt werden. Ebenso dürfen solche nachgeahmten oder reproduzierten Produkte nicht vertrieben oder anderweitig verwertet werden.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns bei Verstößen gegen die vorgenannten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.


§ 20 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Ergibt sich aus dem Vertrag nichts anderes, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Erfüllungsort.

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel und Schecks, unser Geschäftssitz oder, nach unserer Wahl, der Sitz des Vertragspartners.

Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Vertragspartner mit Sitz im Ausland.

Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung einer sonstigen Vereinbarung zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Vertragspartner aus EG-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, uns jeden Schaden zu ersetzen, der uns im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs entsteht, weil der Vertragspartner selbst gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt oder uns falsche oder unvollständige Angaben über seine steuerlich relevanten Verhältnisse macht.